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Wie muss ein Opt-in für Telemarketing aussehen?

Ein rechtlich sicheres Opt-in gibt es nicht. Kann es vielleicht auch gar nicht geben. Aber ein rechtlich belastbares Opt-in kann es geben. Ganz entscheidend dafür ist ein ordentliches Adressmanagement und eine transparente Darstellung der Einwilligungserklärung.

Der Bundesgerichtshof hat zwei bedeutsame Entscheidungen in Bezug auf Opt-in für Telemarketing getroffen. Nach dem Urteil (VIII ZR 337/11) ist die Transparenz für den Betroffenen entscheidend. Ist also für einen Verbraucher bei kundenfeindlichster Auslegung die Tragweite einer Einwillingung nicht erkennbar, so ist das Opt-in ungültig.

Im einem vorherigen Urteil (I ZR 164/09) hat das BGH auf die Identität des Betroffenen hingewiesen. Kann nicht sicher gestellt sein, dass die Identität von eintragender und eingetragener Person besteht, so ist das Opt-in ungültig. Die ist ein Schutz vor Spaßeinträgen oder Telefonbuchabschreibern.

Im ersteren Fall hilft eine klare Formulierung der Einverständnisklausel unter Nennung der Werbung treibenden Firma, der Absicht ein Telefonat zu Werbezwecken durchzuführen und was genau (sic!) angeboten werden soll. Nachsätze wie „oder andere Produkte“ machen die ganze Erklärung ungültig.

Im zweiten Fall ist es nötig, bei der Erfassung sicher zu stellen, dass z.B. Die Telefonnummer auch von der Person eingetragen und bestätigt ist. Ein gutes Beispiel ist das Code Ident Verfahren, dass hier http://www.contor7.de/code-ident-verfahren.html beschrieben wird.

Allgemein machen alle zweifelhaften Umstände ein Opt-in ungültig. Das sind zum Beispiel:

  • Der Adresseigentümer ist im Ausland ansässig und beruft sich auf heimische Gesetze.
  • Die Internetseite ist nicht mehr vorhanden oder ist zwischen Erhebung und Nachweis des Opt-in geändert worden.
  • Der Betroffene bestreitet die Nutzung des Internet Providers, von dem die IP-Adresse zugewiesen wurde.
  • Der Betroffene war zum Zeitpunkt der Erhebung abwesend (in Urlaub, im Ausland)
  • Mehr als fünf Personen bezeugen, diese Internetseite nie besucht zu haben.

Und das wichtigste:

Kein Opt-in dieser Welt ist eine Einwilligung in Belästigung. Wenn sich mehrere Betroffene über Belästigung am Telefon beschweren, nutzt Ihnen kein Opt-in. Wer also seine Outbound Struktur nicht im Griff hat, dem kann auch das beste Opt-in nicht mehr helfen.

Sprechen Sie mich an! Ich helfe Ihnen gerne.

Heiner Niehüser

Telefon: 0251 / 76 24 546
E-Mail: h.niehueser@niehueser-dialogmarketing.de